Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 13 Wahlbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/13#abs-1 (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/13#abs-2 (2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.

§ 12 § 14