Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 13 Wahlbehörden
Stand: 01.08.2026
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- VG Cottbus, 27.04.2017 – 1 K 302/15Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/13#abs-1 (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/13#abs-2 (2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.