Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 79 Rücklagen, Rückstellungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/79#abs-1 (1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/79#abs-2 (2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.

§ 78 § 80