Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 78 Kassenkredite

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/78#abs-1 (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde kurzfristige Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschluss über den Höchstbetrag der Kassenkredite ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/78#abs-2 (2) Ergibt sich ein Bedarf an Kassenkrediten, der zu keinem Zeitpunkt im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum unterschritten wird, ist die Aufnahme eines Kassenkredits in Höhe von bis zu 50 Prozent dieses Betrages bis zum Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums zulässig.

§ 77 § 79