Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 79 Rücklagen, Rückstellungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/79?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/79?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 79 BbgKVerf →
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