(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.
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(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.