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§ 79 BbgKVerf (Brandenburg) — Rücklagen, Rückstellungen

Brandenburgische Kommunalverfassung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.

(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.