# § 78 BbgKVerf (Brandenburg) — Kassenkredite

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde kurzfristige Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschluss über den Höchstbetrag der Kassenkredite ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ergibt sich ein Bedarf an Kassenkrediten, der zu keinem Zeitpunkt im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum unterschritten wird, ist die Aufnahme eines Kassenkredits in Höhe von bis zu 50 Prozent dieses Betrages bis zum Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums zulässig.

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Zitiervorschlag: § 78 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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