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# § 77 BbgKVerf (Brandenburg) — Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 bis 4 genehmigen. Darüber hinaus kann sie in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Rahmen ihrer dauernden Leistungsfähigkeit nur gegenüber den in § 92 Absatz 2 genannten Unternehmen und gegenüber Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie für Rechtsgeschäfte, die anstelle von unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen erfolgen, übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Genehmigung der Rechtsgeschäfte gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.

(4) Bestellt die Gemeinde im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes oder eines bestehenden Erbbaurechts ein Grundpfandrecht, so bedarf dies der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 allgemein für Rechtsgeschäfte erteilen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen. § 111 Absatz 3 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 77 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/77

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