Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 35 Tagesordnung der Gemeindevertretung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 10.05.2022 – VG 1 K 1251/21
- VG Cottbus, 16.06.2020 – 1 L 265/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 03.02.2022 – 1 L 24/22
- VG Cottbus, 22.06.2020 – VG 1 L 238/20Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 04.05.2023 – 2 K 1445/19
- VG Potsdam, 13.02.2025 – VG 1 K 1436/21
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 31.03.2023 – 1 K 63/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 13.12.2021 – 1 L 369/21
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 510/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/35#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten fest. In die Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder einer Fraktion oder die von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten benannt werden. Die Tagesordnung ist der Ladung zu den Sitzungen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/35#abs-2 (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor. Tagesordnungspunkte dürfen nur mit Zustimmung der Person oder Personengruppe, die die Aufnahme des Tagesordnungspunktes nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 veranlasst hat, abgesetzt werden.