Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 117 Bestellung einer oder eines Beauftragten
Stand: 01.08.2026
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2 Entscheidungen zu § 117 BbgKVerf →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/117#abs-1 (1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gemeinde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, soweit und solange
ein Gemeindeorgan seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt oder rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist,
die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert und
Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/117#abs-2 (2) Die oder der Beauftragte nimmt alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/117#abs-3 (3) Gemeindeorgan im Sinne dieser Vorschrift ist jede Stelle der Gemeinde, die aufgrund einer Rechtsvorschrift Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt.