Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 12 Aufzüge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/12#abs-1 (1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime
müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/12#abs-2 (2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von
Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten
sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/12#abs-3 (3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit
Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den
Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern
sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere
Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein
Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten
Bettenaufzug erreicht werden kann.