Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 12 Aufzüge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/12#abs-1 (1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime

müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/12#abs-2 (2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von

Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten

sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/12#abs-3 (3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit

Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den

Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern

sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere

Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein

Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten

Bettenaufzug erreicht werden kann.

§ 11 § 13