(1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime
müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.
(2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von
Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten
sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.
(3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit
Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den
Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern
sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere
Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein
Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten
Bettenaufzug erreicht werden kann.