Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 13 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/13#abs-1 (1) Gebäude sind mit geeigneten Feuerlöschern in
ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und
leicht zugänglich anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/13#abs-2 (2) In jedem Brandabschnitt muss an geeigneter Stelle in der
Nähe des notwendigen Treppenraums eine trockene Steigleitung oder ein
Wandhydrant angebracht sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/13#abs-3 (3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen,
müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/13#abs-4 (4) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Räume,
in denen mit offenem Feuer oder brennbaren Flüssigkeiten umgegangen wird,
Laboratorien, Werkstätten, Desinfektionsräume, Filmarchive oder
Lagerräume für Medikamente oder brennbare Flüssigkeiten
müssen eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, von denen besondere
Brandgefahren ausgehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/13#abs-5 (5) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine
Brandmelderzentrale angeschlossen sein.