# § 12 BbgKPBauV (Brandenburg) — Aufzüge

Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime

müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.

(2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von

Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten

sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.

(3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit

Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den

Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern

sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere

Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein

Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten

Bettenaufzug erreicht werden kann.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgKPBauV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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