Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 1 Grundsätze

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/1#abs-1 (1) Gemeinden können auf Antrag als Orte mit einer der folgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:

Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad (§ 3),

Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb (§ 4),

Kneipp-Heilbad (§ 5),

Kneipp-Kurort (§ 6),

Heilklimatischer Kurort (§ 7),

Luftkurort (§ 8),

Erholungsort (§ 9).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/1#abs-2 (2) Die staatliche Anerkennung kann der antragstellenden Gemein de auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/1#abs-3 (3) Die staatliche Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/1#abs-4 (4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/1#abs-5 (5) Für die staatliche Anerkennung mit einer der unter Absatz 1 genannten Artbezeichnung ist es erforderlich, dass die Belange des Ortes hinsichtlich des Schutzes der Umwelt, der landschaftlichen Eigenart sowie des artgemäßen Ortscharakters in der Verkehrs-, Bau- und Bauleitplanung berücksichtigt sind. Der Kur- und Erholungsbereich muss als Sondergebiet entsprechend § 11 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen sein. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

§ 2