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# § 1 BbgKOG (Brandenburg) — Grundsätze

Brandenburgisches Kurortegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinden können auf Antrag als Orte mit einer der folgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:

Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad (§ 3),

Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb (§ 4),

Kneipp-Heilbad (§ 5),

Kneipp-Kurort (§ 6),

Heilklimatischer Kurort (§ 7),

Luftkurort (§ 8),

Erholungsort (§ 9).

(2) Die staatliche Anerkennung kann der antragstellenden Gemein de auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden erfüllt werden.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.

(5) Für die staatliche Anerkennung mit einer der unter Absatz 1 genannten Artbezeichnung ist es erforderlich, dass die Belange des Ortes hinsichtlich des Schutzes der Umwelt, der landschaftlichen Eigenart sowie des artgemäßen Ortscharakters in der Verkehrs-, Bau- und Bauleitplanung berücksichtigt sind. Der Kur- und Erholungsbereich muss als Sondergebiet entsprechend § 11 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen sein. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgKOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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