Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz
BbgKOG§ 11 Auflagen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/11#abs-1 (1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/11#abs-2 (2) Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen kann das zuständige Ministerium Auflagen nachträglich erlassen. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.