Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgKOG · GVBl.I/94, [Nr. 2] S.10

Gesetz über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kurortegesetz - BbgKOG)

18 Normen · Ausgangsfassung vom 14.02.1994 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Grundsätze
  2. § 2 Gemeinsame Bestimmungen
  3. § 3 Heilbad
  4. § 4 Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb
  5. § 5 Kneipp-Heilbad
  6. § 6 Kneipp-Kurort
  7. § 7 Heilklimatischer Kurort
  8. § 8 Luftkurort
  9. § 9 Erholungsort
  10. § 10 Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit
  11. § 11 Auflagen
  12. § 12 Führen von Artbezeichnungen
  13. § 13 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
  14. § 14 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
  15. § 15 Errichtung, Zusammensetzung und Tätigkeit
  16. § 16 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
  17. § 17 Überleitungsbestimmungen
  18. § 18 Ordnungswidrigkeiten

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 18 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 14 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    21.06.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31], S.6)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    30.04.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.04.2019, Artikel 1

    GVBl. I 2019, Nr. 12

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).