Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 15 Errichtung, Zusammensetzung und Tätigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/15#abs-1 (1) Bei den für Gesundheit und Wirtschaft zuständigen Ministerien wird ein gemeinsamer Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte errichtet. Der Landesfachbeirat berät diese Ministerien in allen das Kurund Bäderwesen sowie die Erholungsorte betreffenden Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/15#abs-2 (2) In dem Landesfachbeirat nach Absatz 1 sind mit je einem Mitglied vertreten

das für Gesundheit zuständige Ministerium,

das für Wirtschaft zuständige Ministerium,

das für Umwelt zuständige Ministerium,

das für Kommunales zuständige Ministerium,

der Gesundheits- und Kurorteverband Brandenburg e. V. ,

der Landestourismusverband Brandenburg e. V. und

der Städte- und Gemeindebund Brandenburg.

Der Landesfachbeirat kann um Mitglieder aus dem wissenschaftlichen Bereich erweitert werden. Den Vorsitz haben das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied des Landesfachbeirates.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/15#abs-3 (3) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesfachbeirates erfolgt auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Behörden und Verbände gemeinsam durch das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/15#abs-4 (4) Die Mitglieder des Landesfachbeirates werden für fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/15#abs-5 (5) Der Landesfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/15#abs-6 (6) Die Tätigkeit im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes sowie für erforderliche Aufwendungen für die Tätigkeit im Landesfachbeirat entschädigt.

§ 14 § 16