Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz BbgJVollzG § 64 Annehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft Stand: 30.07.2026 Brandenburg Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich auf ihre Kosten von den §§ 57 sowie 59 bis 63 nicht umfasste Annehmlichkeiten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird.