Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 59 Religiöse Schriften und Gegenstände
Stand: 30.07.2026
Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.