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§ 64 BbgJVollzG (Brandenburg) — Annehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich auf ihre Kosten von den §§ 57 sowie 59 bis 63 nicht umfasste Annehmlichkeiten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird.