Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 61 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/61?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/61?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 57 Satz 2 oder bei jungen Gefangenen erzieherische Gründe entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. § 44 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/61?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, bei einzelnen Untersuchungsgefangenen auch zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung unerlässlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 61 BbgJVollzG →
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