Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 37 Überwachung der Gespräche

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/37?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall

aus Gründen der Sicherheit,

bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder

bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung

erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/37?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.

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