Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 37 Überwachung der Gespräche
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/37#abs-1 (1) Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall
aus Gründen der Sicherheit,
bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder
bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/37#abs-2 (2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.