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§ 37 BbgJVollzG (Brandenburg) — Überwachung der Gespräche

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall

aus Gründen der Sicherheit,

bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder

bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung

erforderlich ist.

(2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.