Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 39 Einrichtung und Ausstattung der Anstalt
Stand: 01.08.2026
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Der Jugendarrest wird in einer selbstständigen Anstalt der
Justizverwaltung vollzogen.
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Die Gestaltung der Anstalt muss sozialpädagogischen Erfordernissen
entsprechen und soziale Gruppenmaßnahmen ermöglichen.
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Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und
Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und
Seelsorge.
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Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und
zweckentsprechend auszustatten.