Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 39 Einrichtung und Ausstattung der Anstalt

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

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Der Jugendarrest wird in einer selbstständigen Anstalt der

Justizverwaltung vollzogen.

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Die Gestaltung der Anstalt muss sozialpädagogischen Erfordernissen

entsprechen und soziale Gruppenmaßnahmen ermöglichen.

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Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und

Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und

Seelsorge.

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Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und

zweckentsprechend auszustatten.

§ 38 § 40