Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 40 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/40#abs-1 (1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest,
dass eine angemessene Unterbringung der Arrestierten gewährleistet ist. § 39
Absatz 3 ist zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/40#abs-2 (2)
Arresträume dürfen nur mit einer oder einem Arrestierten belegt werden.