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§ 39 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Einrichtung und Ausstattung der Anstalt

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Der Jugendarrest wird in einer selbstständigen Anstalt der

Justizverwaltung vollzogen.

(2)

Die Gestaltung der Anstalt muss sozialpädagogischen Erfordernissen

entsprechen und soziale Gruppenmaßnahmen ermöglichen.

(3)

Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und

Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und

Seelsorge.

(4)

Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und

zweckentsprechend auszustatten.