Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 38 Kriminologische Forschung, Berichtspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/38#abs-1 (1)

Programme zur Förderung der Arrestierten sind auf der Grundlage

wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre

Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/38#abs-2 (2)

Der Arrest, insbesondere seine Gestaltung sowie die Programme und deren

Wirkungen auf die Erreichung des Arrestziels, soll regelmäßig von dem

Kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen Stelle

wissenschaftlich begleitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/38#abs-3 (3)

Die Berichte an den Rechtsausschuss des Landtages nach § 106 Absatz 3 des

Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes haben auch die mit diesem Gesetz

gemachten Erfahrungen einzubeziehen.

§ 37 § 39