Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz
BbgJAG§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 01.08.2026
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Noten der staatlichen Pflichtfachprüfung, der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten juristischen Prüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.