Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz
BbgJAG§ 10 Eintritt in den Vorbereitungsdienst
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/10#abs-1 (1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Die Dienstbezeichnung lautet „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“. Ausbildungsbehörde ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/10#abs-2 (2) Die Begründung und die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses richten sich nach diesem Gesetz und der nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung. Rechtsvorschriften über die Beteiligung von Stellen bei der Begründung und der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gelten entsprechend. Die Begründung und die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/10#abs-3 (3) Im Übrigen finden die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. § 52 Absatz 2 bis 4 und § 62 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.