§ 9 BbgJAG (Brandenburg) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Noten der staatlichen Pflichtfachprüfung, der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten juristischen Prüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.