Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 8 Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/8#abs-1 (1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/8#abs-2 (2) Aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert eingerechnet. Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/8#abs-3 (3) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung.

§ 7 § 9