Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 29 Verfall der Hinterlegungsmasse
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe fällt die Hinterlegungsmasse dem Land zu.
Abschnitt 7
Hinterlegung in besonderen Fällen