Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz

BbgHZG

§ 14 Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/14#abs-1 (1) Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, kann nur gestellt werden, wenn in dem gleichen Vergabeverfahren auch ein Antrag auf Zulassung für den betreffenden Studiengang gestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/14#abs-2 (2) Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl auszusprechen, erfolgt die Vergabe nach dem Grad der Qualifikation gemäß § 10.

Einzelnorm

§ 13 § 15