Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 14 Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/14?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, kann nur gestellt werden, wenn in dem gleichen Vergabeverfahren auch ein Antrag auf Zulassung für den betreffenden Studiengang gestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/14?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl auszusprechen, erfolgt die Vergabe nach dem Grad der Qualifikation gemäß § 10.
Einzelnorm
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 BbgHZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 22.07.2016 – VG 9 L 1417/15.NCZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.