# § 14 BbgHZG (Brandenburg) — Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität

Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, kann nur gestellt werden, wenn in dem gleichen Vergabeverfahren auch ein Antrag auf Zulassung für den betreffenden Studiengang gestellt worden ist.

(2) Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl auszusprechen, erfolgt die Vergabe nach dem Grad der Qualifikation gemäß § 10.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 BbgHZG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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