Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz

BbgHZG

§ 10 Grad der Qualifikation

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/10#abs-1 (1) Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Eine Gesamtnote oder Abschlussnote gilt als Durchschnittsnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/10#abs-2 (2) Für die Zulassung zum Masterstudium bestimmt sich der Grad der Qualifikation nach der Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses oder, in den Fällen des § 10 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, nach der vorläufigen Durchschnittsnote.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/10#abs-3 (3) Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll die Bewerberin oder der Bewerber angeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt die Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/10#abs-4 (4) Wer keine Note nach Absatz 1 nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/10#abs-5 (5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Note gemäß Absatz 1 zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

Einzelnorm

§ 9 § 11