Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 39 Dienstrechtliche Zuordnung der Hochschulbediensteten; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 959/18.NC
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 739/18.NCZitiert von 2
- VG Potsdam, 21.02.2019 – 12 L 1263/17.NCZitiert von 3
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.05.2016 – VfGBbg 51/15
4 Entscheidungen zu § 39 BbgHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/39#abs-1 (1) Die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) stehen im Dienst des Landes. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und Pflichten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers und einer Ausbilderin oder eines Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/39#abs-2 (2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschule.