# § 39 BbgHG (Brandenburg) — Dienstrechtliche Zuordnung der Hochschulbediensteten; Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) stehen im Dienst des Landes. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und Pflichten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers und einer Ausbilderin oder eines Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschule.

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Zitiervorschlag: § 39 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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