Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 39 Dienstrechtliche Zuordnung der Hochschulbediensteten; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/39?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) stehen im Dienst des Landes. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und Pflichten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers und einer Ausbilderin oder eines Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/39?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschule.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 39 BbgHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 959/18.NC
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 739/18.NCZitiert von 2
- VG Potsdam, 21.02.2019 – 12 L 1263/17.NCZitiert von 3
- BVerwG, 17.08.2009 – 6 B 9.09Zitiert von 27
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.05.2016 – VfGBbg 51/15
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