Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz

BbgGlüAG

§ 5 Gewerbliche Spielvermittlung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGl%C3%BCAG/5#abs-1 (1) Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Erlaubnis der nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde. Die Vermittlung darf nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die über eine Veranstaltererlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9a des Glückspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGl%C3%BCAG/5#abs-2 (2) Gewerbliche Spielvermittlung in örtlichen Geschäftslokalen ist unzulässig.

Einzelnorm

§ 4 § 6