Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.
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Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.