Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz
BbgGDIG§ 14 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/14#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2007/2/EG mit folgendem Inhalt zu erlassen, soweit nicht unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht Anwendung findet:
technische und organisatorische Einzelheiten
zu Spezifikationen der Geodaten gemäß § 4 Absatz 1,
zu Spezifikationen der Geodatendienste und weiterer Netzdienste gemäß § 6,
zu Spezifikationen der Metadaten gemäß § 7,
zur Herstellung der Interoperabilität gemäß § 8,
zur Sicherstellung der Berichterstattung des Landes durch die ressortübergreifende Kontaktstelle gemäß § 10 Absatz 1 über die nationale Anlaufstelle an die Europäische Kommission,
Einzelheiten zur einheitlichen Gestaltung von Bedingungen betreffend den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,
Geodaten und Geodatendienste, die ohne eine Einzelfallprüfung oder für bestimmte Verwendungszwecke allgemein zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/14#abs-2 (2) Führt die Regelung der Einzelheiten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich nicht bereits aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, kann in der Rechtsverordnung auch der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.