Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz

BbgGDIG

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:

sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg,

sie liegen in elektronischer Form vor,

sie sind vorhanden bei

einer Behörde und wurden von einer Behörde erstellt oder sind bei einer solchen eingegangen oder sie werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,

Dritten, denen gemäß § 9 Absatz 4 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,

oder werden für diese bereitgehalten und

sie betreffen ein oder mehrere Themen der Anhänge 1, 2 oder 3 entsprechend den Anhängen zur Richtlinie 2007/2/EG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/4#abs-2 (2) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt das Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/4#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die in Absatz 1 genannten Geodaten beziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/4#abs-4 (4) Im Fall von Geodaten nach Absatz 1 und Geodatendiensten nach Absatz 3, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums haben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß diesem Gesetz nur mit deren Zustimmung treffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/4#abs-5 (5) Die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von Absatz 1 und 3 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

§ 3 § 5