Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz

BbgGDIG

§ 10 Koordinierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/10#abs-1 (1) Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle im Land Brandenburg unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/10#abs-2 (2) Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde ist federführend bei der Konzeption und koordinierend bei der Umsetzung der Geodateninfrastruktur Brandenburg und deren künftigem Betrieb tätig. Sie richtet die ressortübergreifende Kontaktstelle ein.

§ 9 § 11