Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz

BbgGDIG

§ 7 Metadaten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/7#abs-1 (1) Die Behörden, welche Geodaten als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/7#abs-2 (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens anzugeben:

Schlüsselwörter,

Klassifizierung,

Qualitätsmerkmale,

geographischer Standort,

die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde und

Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen nach § 12 und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren oder Entgelte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/7#abs-3 (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten sind mindestens anzugeben:

Qualitätsmerkmale,

die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde sowie

Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen nach § 12 und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren oder Entgelte.

§ 6 § 8