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§ 4 BbgGAV (Brandenburg) — Aufsicht

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium (Rechtsaufsichtsbehörde) führt die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen.