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# § 14 BbgGAV (Brandenburg) — Informationen zum Grundstücksmarkt

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gutachterausschuss hat Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, in einem Grundstücksmarktbericht zusammenzufassen und soll diesen bis zum 15. Mai jeden Jahres im Internet veröffentlichen.

(2) Zur Gewährleistung einer allgemeinen Markttransparenz kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden weitere Feststellungen und Auswertungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Einflüsse, im Internet veröffentlichen.

(3) Zur Veröffentlichung der Informationen zum Grundstücksmarkt im Internet betreibt der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg eine zentrale Homepage für die Gutachterausschüsse.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/14

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