# § 13 BbgGAV (Brandenburg) — Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf der Grundlage der ausgewerteten Kaufpreise und weiterer Daten nach § 9 Absatz 9 hat der Gutachterausschuss sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt zu ermitteln.

(2) Zur Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten können auch geeignete Daten aus den Zuständigkeitsbereichen anderer Gutachterausschüsse herangezogen werden.

(3) Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind in den Grundstücksmarktberichten oder auf der zentralen Homepage nach § 14 Absatz 3 zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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